
Die Stadt Sindelfingen hat der örtlichen Gemeinde der Islamischen Gemeinschaft Millî Görüş (IGMG) eine Baugenehmigung für eine neue Moschee erteilt, obwohl das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg den Verband als „gesichert extremistische Bestrebung“ führt. Der SWR hat dazu am 12. September den Extremismusforscher Ivo Lisitzki von der Bundesarbeitsgemeinschaft religiös begründeter Extremismus zitiert (SWR Aktuell, 12.09.2026). Lisitzki verweist dort auf die Weltanschauungsneutralität des Baurechts, warnt vor einer vorschnellen Verurteilung der Ortsgemeinde und empfiehlt den Kommunen einen klaren, aber dialogorientierten Kurs.
In der baurechtlichen Frage teile ich diese Einschätzung ohne Einschränkung. Wer die Genehmigung eines Bauantrags von der weltanschaulichen Bewertung des Antragstellers abhängig machen will, verlangt von der Bauverwaltung eine Gesinnungsprüfung, für die sie weder zuständig noch geeignet ist, und errichtet zugleich ein Instrument, das sich am Ende gegen jede Minderheit richten lässt, die gerade nicht genehm ist. Die Sindelfinger Grünen-Stadträtin Sabine Kober beschreibt den Vorgang deshalb zutreffend, wenn sie ihn als geprüfte und rechtssichere Entscheidung darstellt. Auch der Hinweis, dass die bestehenden Räume der Gemeinde zu klein sind, gehört in diese Betrachtung, denn die Alternative zum Neubau ist nicht das Verschwinden der Gemeinde, sondern ihre Unsichtbarkeit.
Mein Einwand betrifft etwas anderes. Er richtet sich gegen die Beschreibung des Verbandes, die der Empfehlung zugrunde liegt, und weil diese Beschreibung praktische Folgen für den kommunalen Umgang hat, lohnt sich der Widerspruch in der Sache.
Ein Übergang, der 2011 geendet hat
Die Rede von einer „Wandlungs- oder auch einer Generationendebatte“, von Teilen des Verbandes, die sich von der ideologischen Lehre der Vergangenheit distanzieren wollen, während andere an alten Verbandelungen festhalten, ist keine neue Beobachtung. Sie ist die Zusammenfassung einer Forschungslage, die Werner Schiffauer in seiner Ethnographie „Nach dem Islamismus“ (2010) für den Zeitraum bis 2010 erhoben hat. Schiffauer unterschied Post-Islamisten, Aktivisten und Traditionalisten und hob die Post-Islamisten hervor, weil er bei ihnen die relevanteste Entwicklung hin zu einer Verortung im Hier und Jetzt feststellte, während er den Erbakan-treuen Traditionalisten und den stark Türkei-orientierten jugendlichen Aktivisten eine zurückgehende Bedeutung prognostizierte (Schiffauer 2010:356, 363).
Diese Prognose hat sich nicht erfüllt, und das lässt sich datieren. Mit dem Tod Necmettin Erbakans im Februar 2011 und der von ihm noch verfügten Designation Kemal Ergüns verloren die Post-Islamisten die innerverbandliche Auseinandersetzung, die sie zu Lebzeiten Erbakans geführt hatten. In den Jahren danach wurden post-islamistische Funktionsträger auf allen Ebenen, in der Zentrale, in den Regionalverbänden und schließlich in den Gemeinden, aus ihren Funktionen gedrängt oder zogen sich von sich aus zurück, weil ihre auf Religionsfreiheit und bürgerliche Rechte gestützten Ansprüche an Gesellschaft und Politik von der neuen Führung als Selbstprofilierung und ihre innerverbandliche Kritik als persönlicher Angriff gewertet wurden. Das habe ich 2022 ausführlich nachgezeichnet (vgl. „Heimat finden im Fremden?“), nachdem sich bereits 2020 anhand der verbandseigenen Publikationen zeigen ließ, dass Erbakan in der Identitätsbildung der IGMG wieder präsent war (vgl. „Transformationsprozess im Rückwärtsgang?“).
Wer heute von einem Verband im Übergang spricht, beschreibt damit nicht die Gegenwart, sondern eine Momentaufnahme, deren Gültigkeit vor fünfzehn Jahren endete. Der Wandel, den Schiffauer beobachtet hat, ist nicht ausgeblieben. Er hat stattgefunden und sich verfestigt, nur in die entgegengesetzte Richtung.
Was auf der Landesebene tatsächlich zu sehen ist
Die Uneinheitlichkeit des Verbandes wird im SWR-Beitrag mit den unterschiedlichen Einschätzungen der Verfassungsschutzbehörden belegt, nach denen die Beobachtung in Hamburg, Bremen, Nordrhein-Westfalen, dem Saarland und Rheinland-Pfalz eingestellt worden sein soll. Diese Darstellung verkürzt den Vorgang in zweifacher Hinsicht. Zum einen haben die Ämter seinerzeit die Berichterstattung über die IGMG eingestellt und in ihren Berichten nur noch die Millî-Görüş-Bewegung als solche geführt, was mit der Einstellung einer Beobachtung nicht gleichzusetzen ist. Zum anderen stützte sich diese Entscheidung wesentlich auf eben jene Zustandsbeschreibung, die Schiffauer für die Zeit bis 2010 erhoben hatte, weshalb die behördliche Zurückhaltung keine zweite, unabhängige Bestätigung für einen Verband im Übergang darstellt, sondern dieselbe Quelle in amtlicher Form. In Hintergrundgesprächen ist inzwischen zu hören, dass sich in den Ämtern ein Wandel dieser Einschätzung abzeichnet und eine Neubewertung der IGMG einsetzt. Unabhängig davon bleibt eine Auskunft über divergierende Beobachtungsentscheidungen eine Aussage über die Bewertungspraxis von sechzehn Landesbehörden und nicht über die Binnenverfassung einer europaweit zentralisierten Organisation.
Hinzu kommt eine organisationsrechtliche Frage, die in der Debatte regelmäßig übersehen wird. Die IGMG hat keine Landesverbände mit eigener Willensbildung, sondern Regionalverbände als Untergliederungen, deren Vorsitzende von der Europa-Zentrale in Köln eingesetzt werden. Eine deutsche Zentrale, auf deren Ebene sich überhaupt eine eigenständige Linie für die Bundesrepublik bilden könnte, existiert nicht, denn die deutschen Regionalverbände unterstehen unmittelbar derselben europäischen Leitung wie die Untergliederungen in den übrigen Ländern. Seit 2011 wurden zahlreiche dieser Positionen mit Personen aus dem persönlichen Umfeld des Vorsitzenden Kemal Ergün besetzt, insbesondere mit Weggefährten, die an der ägyptischen al-Azhar-Universität ausgebildet worden waren und ihre Laufbahn wie Kemal Ergün als Imame im Verband begonnen hatten. Eine über fünfzehn Jahre eingeübte Praxis der Loyalitätsbesetzung erzeugt keine regionale Vielfalt, sondern deren Gegenteil, und die Satzungsänderung vom Mai 2024 mit der Einführung des auf eine einzige Person zugeschnittenen „Mütevelli Heyeti Başkanlığı“ (türk. Verwaltungsrat) hat diesen Zustand rechtlich zementiert, statt ihn zu lockern (vgl. „Systemwandel in der IGMG?“).
Wie wenig die unterschiedlichen Tonlagen einzelner Untergliederungen über verbandliche Pluralität aussagen, zeigte sich bereits 2020 an der französischen Struktur der Gemeinschaft, deren Erklärung zum Élysée-Gipfel der Haltung der Zentrale in zentralen Punkten diametral entgegenstand, obwohl die französischen Regionalverbandsvorsitzenden aus Köln ernannt werden und der IGMG-Vorsitzende die französische Struktur zugleich selbst leitet (vgl. „Französische Revolution in der IGMG“). Entscheidend ist, wie diese Episode ausgegangen ist, denn jene Akteure, die im Élysée-Palast eine eigene Positionierung vorgetragen hatten, mussten anschließend ihren Hut nehmen und wurden aus dem Verband gedrängt. Die abweichende Stimme wurde also nicht als Ausdruck einer legitimen inneren Vielfalt behandelt, sondern als Regelverstoß geahndet, und damit bestätigt gerade der am häufigsten angeführte Beleg für Pluralität den gegenteiligen Befund. Was von außen als Meinungsvielfalt erscheint, ist häufig eine Frage des Adressaten und der Sprache, in der gesprochen wird.
Der Konflikt verläuft nicht mehr entlang alter Ideologie
Die zweite Schwäche der referierten Einschätzung liegt im Maßstab. Sowohl die Entwarnung, die auf abnehmende ideologische Verbandelungen verweist, als auch die Warnung des Verfassungsschutzes, der auf antisemitische, antiwestliche und frauenfeindliche Positionen im Erbe Erbakans abstellt, messen die IGMG an einer Doktrin, die für die Bindungskraft der Gemeinschaft heute kaum noch die entscheidende Rolle spielt. Prägend sind vielmehr vier andere Entwicklungen, die einander verstärken.
Die Herkunftslandorientierung ist seit 2011 wieder zum Zentrum des Selbstverständnisses geworden, sichtbar an der Öffnung gegenüber der türkischen Religionsbehörde, an der Anbindung eigener Bildungsgänge an das türkische Curriculum und am Aufbau eigener Strukturen in der Türkei. Der identitäre Diskurs, der daran anschließt, beschreibt die Aufgabe der Gemeinschaft als Bewahrung vor Assimilation und legt damit den Rückzug aus der Gesellschaft als religiöse Pflicht aus, statt Teilhabe als religiös gebotene Verantwortung zu verstehen (vgl. „Nicht was Ankara will, was wir längst hätten wissen müssen“). Theologisch ist an die Stelle der politischen Programmatik der Vergangenheit weitgehend ein Neo-Traditionalismus getreten, der in weiten Teilen der islamischen Welt zum neuen Mainstream geworden ist und der durch das Raster von liberalen Reformern und Fundamentalisten fällt, mit dem muslimische Pluralität von außen gelesen wird. Und schließlich sind transnationale Verschwörungsdiskurse aus dem türkischen Kontext in die Gemeinden vorgedrungen und treffen dort auf eine Deutungsbereitschaft, die der hiesigen Öffentlichkeit weitgehend verborgen bleibt, weil diese Diskurse auf Türkisch verhandelt werden.

Bemerkenswert ist, dass die im SWR zitierten Mitglieder des Stadtrats die wiedererstarkte Herkunftslandorientierung bereits beschreiben, ohne dass dieser Befund in die Verbandseinschätzung eingeht. Wenn Kober von „Erdogan-Fan-Veranstaltungen“ spricht und der SPD-Stadtrat Axel Finkelnburg das alljährliche Fastenbrechen als absolut politische und gerade nicht religiöse Veranstaltung erlebt, dann berichten beide nicht von einem Nachhall der Erbakan-Doktrin, sondern von gelebter Herkunftslandorientierung. Die kommunale Beobachtung ist an dieser Stelle präziser als die Kategorie, in die sie eingeordnet wird.
Warum der Dialogaufruf die falsche Öffentlichkeit trifft
Der Rat, im Gespräch zu bleiben und zugleich klare Erwartungen an Transparenz, erkennbare Distanz zu extremistischen Inhalten und Öffnung in die Stadtgesellschaft zu formulieren, ist in der Sache richtig, und ich würde ihn jeder Kommune ebenso geben. Er setzt allerdings ein Gegenüber voraus, dessen Willensbildung dort stattfindet, wo das Gespräch geführt wird, und genau daran fehlt es.
Dabei hat sich die Außenkommunikation der IGMG gegenüber dem Zustand, den ich 2022 beschrieben habe (vgl. „Heimat finden im Fremden?“), spürbar verändert. Wer ihre Verlautbarungen der vergangenen vier Jahre durchsieht, findet eine professionalisierte Pressearbeit, die sich auf hiesige Debatten bezieht, auf Diskriminierungsschutz und Rassismusberichte ebenso wie auf Kindergrundsicherung, Kita-Qualität, Wohnungsmarkt, Klimapolitik und das Antidiskriminierungsgesetz in Nordrhein-Westfalen, dazu Wahlaufrufe vor Europa-, Bundestags- und Landtagswahlen und eigene Formate wie den Tag der offenen Moschee oder eine jährlich wiederholte Aktion für den emissionsfreien Weg zur Moschee. Diese Mitteilungen erscheinen durchgängig in beiden Sprachen, wobei die deutsche Fassung meist zuerst veröffentlicht wird und die türkische ihr als Übersetzung folgt. Wer allein hierauf blickt, sieht einen angekommenen Verband.
Das Verbandsleben folgt dieser Öffnung jedoch nicht. In derjenigen Rubrik der Verbandsseite, in der die Gemeinschaft über sich selbst berichtet, über Gemeinden und Regionalverbände, über Eröffnungen, Ehrungen, Jugend- und Frauenarbeit, stehen seit November 2022 mehr als hundert türkischsprachige Beiträge einem einzigen deutschsprachigen gegenüber, und in der Gemeindeentwicklung, der Bildungsarbeit und den Jugendstrukturen verhält es sich ähnlich (eigene Auszählung der Meldungen auf igmg.org seit November 2022). Ausschließlich auf Türkisch erscheinen auch die Vorbereitung der Generalversammlung, Ehrungen und Auslandsreisen des Vorsitzenden, Personalentscheidungen in den europäischen Untergliederungen, die Programme der eigenen Region Türkei und selbst eine Lagebeschreibung Deutschlands vor der Bundestagswahl. Das ist nicht allein ein Rückzug aus der deutschen Öffentlichkeit, sondern eine Arbeitsteilung zwischen zwei Öffentlichkeiten, von denen die eine für Adressaten außerhalb der Gemeinschaft produziert wird, während die andere trägt, was die Gemeinschaft über sich selbst denkt.
Wie wenig die anschlussfähige Fassade über die Auskunftsbereitschaft des Verbandes aussagt, zeigt sich an dem, was in beiden Sprachen fehlt. Zur Satzungsänderung von 2024, zu den Klagen dagegen und zum Generalkongress vom 2. November 2025 findet sich keine Verlautbarung, und die Hauptversammlung desselben Datums wird lediglich mit einer Formel über das verbindende Band der Geschwisterlichkeit vermeldet. Eine Erwartung an Transparenz richtet sich damit an eine Organisation, die über ihre eigene Verfasstheit auch gegenüber der eigenen Basis keine Rechenschaft veröffentlicht.
Hinzu kommt, wer auf kommunaler Seite typischerweise am Tisch sitzt. Für die Kontakte nach außen hält die Gemeinschaft - zwar immer seltener, aber dort wo es notwendig erscheint - Personal vor, das die Brücke zur Mehrheitsgesellschaft bildet und hier sozialisiert ist, das aber an der innerverbandlichen Willensbildung kaum beteiligt ist. Kommunen führen dann ein Gespräch, das sie für ein Gespräch mit dem Verband halten, während die Verabredungen, die sie treffen, in der Struktur, aus der ihre Gesprächspartner kommen, keine Verbindlichkeit entfalten. Das ist kein individuelles Versagen dieser Personen, denn viele von ihnen meinen es ernst. Es ist die personelle Seite derselben Arbeitsteilung, die sich schon an den Verlautbarungen ablesen lässt.
Was daraus für Sindelfingen folgt
Aus dieser Diagnose folgt keine Empfehlung, das Gespräch einzustellen, denn ein solcher Schritt würde die Gemeinde vor Ort für Entscheidungen der Zentrale haftbar machen und damit genau jene Kollektivzuschreibung vornehmen, die im Baurecht zu Recht ausgeschlossen ist. Aus ihr folgt vielmehr eine Verschiebung der Erwartung vom Bekenntnis zur Nachprüfbarkeit.
Eine Stadt kann von einer Gemeinde, die in ihrer Mitte baut, verlangen, dass Veranstaltungsprogramme und eingeladene Referentinnen und Referenten bekannt sind, dass Räume nicht für parteipolitische Mobilisierung eines anderen Staates genutzt werden, dass es Ansprechpersonen mit tatsächlichem Mandat gibt und dass Zusagen über Vorstandswechsel hinaus Bestand haben. Solche Verabredungen sind überprüfbar, und sie stellen die freiheitliche demokratische Grundordnung nicht zur Disposition, sondern setzen sie voraus. Abverlangt wird deshalb keine Gesinnung, sondern ein Verhalten, an dem sich diese Bindung ablesen lässt, und damit ist die Gemeinde als Nachbarin angesprochen und nicht als Gesinnungsgemeinschaft. Ob sie eingehalten werden, lässt sich anschließend beobachten und muss nicht prognostiziert werden, und wenn sie eingehalten werden, spricht nichts gegen eine belastbare Zusammenarbeit.
Die Differenz zu Ivo Lisitzki liegt nicht in der Haltung, sondern in der Empirie. Wir teilen die Auffassung, dass das Baurecht neutral angewendet gehört, dass jede Gemeinde einzeln zu betrachten ist und dass das konkrete Verhalten vor Ort entscheidet. Nur beruht die Hoffnung auf einen Verband im Übergang auf einem Befund, der seit anderthalb Jahrzehnten überholt ist, und kommunale Strategien, die darauf bauen, warten auf eine Entwicklung, die längst in die entgegengesetzte Richtung verlaufen ist und sich dort verfestigt hat.
Quellen
Schiffauer, Werner (2010). Nach dem Islamismus. Eine Ethnographie der Islamischen Gemeinschaft Millî Görüş. Berlin: Suhrkamp.
SWR Aktuell (2026). Millî Görüş: Sindelfingen erlaubt Moschee-Bau trotz Beobachtung durch Verfassungsschutz. Beitrag von Frieder Kümmerer, veröffentlicht am 12.09.2026.
Karahan, Engin (2020). Transformationsprozess im Rückwärtsgang? und Französische Revolution in der IGMG - eine IGMG, viele Gesichter?, veröffentlicht am 18.10.2020 und 21.11.2020 auf karahan.net.
Karahan, Engin (2022). Heimat finden im Fremden? Auseinandersetzungen in der Islamischen Gemeinschaft Millî Görüş e. V. (IGMG) zwischen Ankommen und Fremdbleiben, veröffentlicht am 04.11.2022 auf karahan.net.
Karahan, Engin (2025). Systemwandel in der IGMG?, veröffentlicht am 28.10.2025 auf ethos-polis.info.
Bildnachweis. Beitragsbild und Abbildung im Text sind eigene Bildschirmfotos, aufgenommen von der türkischsprachigen Meldung auf igmg.org vom 22.06.2026 und vom Kurznachrichtenkonto des IGMG-Vorsitzenden vom 29.04.2021.
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